Bestellerprinzip - Schlehuber Immobilien Hannover

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Bestellerprinzip




Am 23. Dezember 2020 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten.

Das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser.

Es regelt unter anderem die Verteilung der Maklercourtage beim Immobilienkauf:
Beauftragt der Verkäufer eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung einen Makler, muss er dann mindestens die Hälfte der Courtage tragen.

Diese Regelungen gelten also für Einfamilienhäuser, Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung und Eigentumswohnungen. Auch Bauträgerverträge, bei denen ein einheitlicher Kaufvertrag über Grundstück und Bauvertrag vorliegt, sind betroffen.  

Nachfolgende Immobilienarten sind von dieser Regelung nicht betroffen, sodass hier die Maklerkosten weiterhin anderweitig vereinbart werden können.    

+ Grundstücke
+ Mehrfamilienhäuser / Miethäuser
+ Wohnungspakete (ab zwei Wohnungen)
+ Einfamilienhauser, Eigentumswohnungen als reines Gewerbeobjekt
+ Gewerbeobjekte


Wenn Sie Schlehuber Immobilien für den Verkauf einer der nicht von der Regelung betroffenen Immobilienarten engagieren - können wir für Sie weiterhin provisionsfrei tätig werden.



Wer bezahlt den Makler bei Vermietungen?

Das Bestellerprinzip gilt nur bei Vermietungen von privatem Wohnraum.

Im Rahmen des Mietrechtsnovellierungsgesetzes (MietNovG), ist am 01.06.2015 das sogenannte Bestellerprinzip in Kraft getreten.

Das bedeutet, dass bei Vermietung von Wohnimmobilien der Auftraggeber den Makler bezahlt.

Bei Gewerbe / gewerblich genutzten Immobilien kommt diese Regelung nicht zum Tragen.













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Mobil: 0152 - 33 600 699  |  Büro Tel.: 0511 - 860 29 29   
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